Nichtbeförderung: Welche Entschädigung steht mir zu?
Wird Ihnen das Boarding verweigert, stehen Ihnen grundsätzlich 250, 400 oder 600 € Entschädigung pro Person zu. Nichtbeförderung wird also entschädigt!
Man muss die Entschädigung jedoch anfordern. Dazu haben Sie eine Wahl zwischen Ersatzbeförderung und Ticketerstattung.
Wir zeigen, was Ihnen zusteht, wie Sie das Ganze anfordern und auf was Sie achten müssen.
Schnellcheck: Was steht mir jetzt zu?
| Ihre Frage | Die kurze Antwort |
| Bekomme ich eine Entschädigung? | Grundsätzlich ja, wenn Sie unfreiwillig und ohne vertretbaren Grund abgewiesen werden. |
| Wie viel Geld ist möglich? | 250, 400 oder 600 € pro Person. |
| Wer bringt mich ans Ziel? | Die ausführende Airline muss eine Ersatzbeförderung anbieten. |
| Kann ich mir das Ticket erstatten lassen? | Nur, wenn Sie den Ersatzflug ablehnen. |
| Wer bezahlt Essen und Hotel? | Die Airline. |
| Was tue ich am Gate? | Grund schriftlich bestätigen lassen, Ersatzbeförderung und Betreuung verlangen, Belege sichern. |
Das Wichtigste in Kürze
- Überbuchung ist nur einer von mehreren Gründen für eine Nichtbeförderung.
- Die Entschädigung ist eine zusätzliche Zahlung.
- Sie ersetzt weder den Ersatzflug noch notwendige Hotelkosten.
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Wann bekomme ich eine Entschädigung bei Nichtbeförderung?
Wenn Sie alles erfüllt haben, was für den Flug notwendig war, und die Airline Sie trotzdem gegen Ihren Willen nicht mitnimmt, können Ihnen Fluggastrechte zustehen.
Wichtig ist dabei vor allem, dass Sie Ihren Teil erfüllt haben. Das heißt:
- Sie hatten eine bestätigte Buchung.
- Sie waren rechtzeitig beim Check-in und am Gate.
- Ihre Reisedokumente waren vollständig und gültig.
- Es gab keinen nachvollziehbaren Gesundheits- oder Sicherheitsgrund, Sie nicht mitzunehmen.
- Sie haben Ihren Platz nicht freiwillig gegen Geld, einen Gutschein oder eine andere Leistung aufgegeben.
Gerade beim letzten Punkt gibt es einen wichtigen Unterschied: Wenn die Airline Freiwillige sucht und Sie Ihren Platz selbst abgeben, gelten andere Regeln als bei einer unfreiwilligen Nichtbeförderung.
Achten Sie außerdem auf die Boardingzeit. In unserem Ratgeber erklären wir genauer, was Boarding bedeutet und wann das Gate schließt. Die ist nicht dasselbe wie die eigentliche Abflugzeit. Wenn Sie erst kurz vor Abflug am Gate erscheinen, kann es also trotzdem schon zu spät sein.
Flugstrecke + Flugziel entscheiden über Entschädigung
Ob die EU-Verordnung 261/2004 (also Anspruch auf Entschädigung + Höhe der Erstattung) für Ihren Flug gilt, hängt vor allem davon ab, wo Sie starten und welche Airline den Flug durchführt.
Wie viel Sie bekommen, hängt also nicht davon ab, was Ihr Ticket gekostet hat. Entscheidend ist vor allem, wie lang Ihre Flugstrecke ist.
- Ihr Flug startet in der EU: Dann gilt die Verordnung grundsätzlich immer, egal mit welcher Airline Sie fliegen.
- Ihr Flug startet außerhalb der EU und landet in der EU: Dann gilt sie grundsätzlich nur, wenn die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.
Auch Island, Norwegen und die Schweiz sind in das System einbezogen. Bei Flügen mit Bezug zum Vereinigten Königreich können zusätzlich die britischen Fluggastrechte eine Rolle spielen.
Wie viel Entschädigung steht mir zu?

Wenn Sie unfreiwillig nicht mitgenommen wurden und die Voraussetzungen erfüllt sind, können Ihnen 250, 400 oder 600 € pro Person zustehen.
| Flugstrecke | Regulärer Betrag |
| Bis einschließlich 1.500 km | 250 € pro Person |
| Innerhalb der EU: mehr als 1.500 km | 400 € pro Person |
| Andere Flüge: mehr als 1.500 bis einschließlich 3.500 km | 400 € pro Person |
| Andere Flüge: mehr als 3.500 km | 600 € pro Person |
Gut zu wissen:
Bei der Entfernung zählt übrigens nicht die tatsächlich geflogene Route, sondern die direkte Luftlinie. Haben Sie einen Flug mit Umstieg als eine zusammenhängende Reise gebucht, wird auch nicht einfach jeder einzelne Abschnitt addiert. Entscheidend ist grundsätzlich die Entfernung bis zu Ihrem Endziel.
Die rechtliche Grundlage finden Sie in Artikel 4 und 7 der Fluggastrechteverordnung.
Kann die Entschädigung bei Nichtbeförderung gekürzt werden?
Ja, das kann passieren, wenn die Airline Sie auf einen anderen Flug umbucht und Sie Ihr Ziel trotzdem nur mit vergleichsweise kurzer Flug-Verspätung erreichen.

Es kommt darauf an, wie viel später Sie am Ende wirklich an Ihrem Ziel ankommen.
Die Idee dahinter ist ziemlich einfach: Bringt die Airline Sie trotz der Nichtbeförderung noch relativ schnell ans Ziel, darf sie die Entschädigung unter bestimmten Voraussetzungen halbieren.
| Regulärer Betrag | Ankunft des angebotenen Ersatzflugs | Gekürzter Betrag |
| 250 € | Höchstens 2 Stunden später | 125 € |
| 400 € | Höchstens 3 Stunden später | 200 € |
| 600 € | Höchstens 4 Stunden später | 300 € |
Nehmen wir ein einfaches Beispiel: Für Ihren Flug wären normalerweise 600 € Entschädigung vorgesehen. Die Airline bucht Sie um und Sie kommen dreieinhalb Stunden später am Ziel an. Dann kann sie den Betrag auf 300 € kürzen.
Kommen Sie dagegen erst fünf Stunden später an, ist diese Kürzung nicht mehr möglich. Wichtig ist also immer die Ankunft am Endziel. Dass Ihr Ersatzflug später startet, ist für sich allein noch nicht entscheidend.
Warum werde ich nicht befördert?
Sie haben ein gültiges Ticket, sind pünktlich da und trotzdem sagt die Airline am Ende, dass Sie nicht mitfliegen können. Der häufigste Grund ist eine Überbuchung.
Das heißt ganz einfach. Die Airline hat mehr Tickets verkauft, als sie Plätze im Flugzeug zur Verfügung hat. Für Fluggesellschaften ist das durchaus üblich, weil sie damit rechnen, dass ein Teil der Passagiere ohnehin nicht erscheint.
Es gibt allerdings auch Fälle, in denen die Airline Sie tatsächlich nicht mitnehmen darf oder muss. Das kann zum Beispiel passieren, wenn wichtige Einreisedokumente fehlen oder konkrete Sicherheitsgründe vorliegen.
Grund für die Ablehnung | Was das für Ihren Anspruch bedeutet |
Mehr Buchungen als verfügbare Plätze | Anspruch auf Entschädigung vorhanden. |
Kleineres Ersatzflugzeug oder betriebliche Umplanung | (meist) Anspruch auf Entschädigung vorhanden. |
Pass oder Visum angeblich ungültig | Muss geprüft werden. |
Erforderliche Dokumente fehlen tatsächlich | Kann ein vertretbarer Ablehnungsgrund sein. |
Check-in- oder Gate-Frist verpasst | Bei eigener Verspätung besteht grundsätzlich kein Anspruch. |
Konkretes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko | Kann ein Grund für Nichtbeförderung sein. |
Wo übernachte ich, und wer bezahlt das Hotel?
Wenn Sie wegen der Nichtbeförderung bis zum nächsten Flug warten müssen und dafür eine Nacht am Flughafen festsitzen würden, muss die Airline sich grundsätzlich auch um die Unterkunft kümmern.
Das heißt: Sie sollen nicht einfach selbst zusehen, wo Sie schlafen. Die Airline muss Ihnen ein angemessenes Hotel organisieren und normalerweise auch den Weg vom Flughafen zum Hotel und wieder zurück übernehmen. Diese Kosten werden nicht von Ihrer Entschädigung abgezogen.
Unser Tipp: Am besten gehen Sie zuerst zum Schalter der ausführenden Airline und fragen dort konkret nach dem Hotel, dem Transfer und der Rückfahrt zum Flughafen. Lassen Sie sich möglichst auch sagen, wann Sie wieder abgeholt werden, damit Sie Ihren Ersatzflug nicht verpassen.
Was mache ich, wenn mir niemand ein Hotel organisiert?
Manchmal ist genau das das Problem: Der Schalter ist geschlossen, niemand fühlt sich zuständig oder Sie bekommen einfach keine Hilfe.
Versuchen Sie zunächst, die Airline zu erreichen, und halten Sie fest, dass Ihnen keine Unterkunft angeboten wurde. Wenn Sie anschließend selbst ein Hotel buchen müssen, achten Sie darauf, dass der Preis noch nachvollziehbar und angemessen ist.
Bewahren Sie alles auf, was später wichtig werden kann:
- die Bestätigung Ihres Ersatzflugs
- die Hotelrechnung
- Belege für Taxi oder Shuttle
- Screenshots oder andere Nachweise, wenn nur noch teure Hotels verfügbar waren
Diese Kosten reichen Sie später zusätzlich bei der Airline ein. Sie gehören nicht zu den 250, 400 oder 600 € Entschädigung.
Eine feste Obergrenze für Hotelkosten gibt es nach den EU-Fluggastrechten nicht. Entscheidend ist, dass die Ausgaben notwendig und in der Situation angemessen waren.
Welche Verpflegung steht mir während der Wartezeit zu?
Längere Wartezeit am Flughafen bedeutet nicht, dass Sie Essen und Getränke komplett selbst bezahlen müssen. Die Airline muss Sie während der Wartezeit angemessen versorgen. Was genau angemessen ist, richtet sich danach, wie lange Sie auf Ihren Ersatzflug warten.
Bei einigen Stunden kann das zum Beispiel ein Getränk und eine Mahlzeit sein. Zieht sich die Wartezeit deutlich länger hin, muss die Versorgung entsprechend umfangreicher ausfallen.
Außerdem haben Sie grundsätzlich Anspruch auf zwei kostenlose Kommunikationsmöglichkeiten, etwa Telefonate oder E-Mails.
Die Europäische Kommission erklärt die Betreuungspflichten und die Erstattung selbst bezahlter Ausgaben noch einmal im Detail.
Bekommen Sie von der Airline keine Gutscheine oder Verpflegung angeboten, können Sie sich selbst etwas kaufen. Wichtig ist nur, dass die Ausgaben vernünftig bleiben. Heben Sie die Belege auf und reichen Sie die Kosten anschließend bei der Airline ein.
Ersatzflug oder Ticketerstattung: Was kann ich wählen?
Nach einer Nichtbeförderung müssen Sie nicht automatisch den nächsten angebotenen Flug nehmen. Sie haben grundsätzlich mehrere Möglichkeiten: möglichst schnell weiterreisen, den Flug auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder die Reise ganz abbrechen und sich das Ticket erstatten lassen.
Welche Variante für Sie sinnvoll ist, hängt also stark davon ab, ob Sie noch ans Ziel möchten oder die Reise für Sie keinen Zweck mehr hat.
| Ihre Entscheidung | Was die Airline leisten muss |
| So schnell wie möglich weiterreisen | Die Airline muss Sie ohne Aufpreis unter vergleichbaren Bedingungen zum Endziel bringen. |
| Zu einem späteren Wunschzeitpunkt fliegen | Sie können zu einem späteren Zeitpunkt fliegen, sofern auf der gewünschten Verbindung Plätze verfügbar sind. |
| Auf die Reise verzichten | Sie können sich die nicht genutzten Flugabschnitte erstatten lassen. |
Wichtig ist noch ein Punkt: Die Airline darf Ihnen nicht einfach einen Gutschein geben und die Sache damit für erledigt erklären. Wenn Sie Anspruch auf eine gesetzliche Erstattung haben, können Sie grundsätzlich auch eine Rückzahlung verlangen.
Die Ticketerstattung ist außerdem etwas anderes als die mögliche Entschädigung wegen der Nichtbeförderung. Nur weil Sie sich das Ticket erstatten lassen, verschwindet ein möglicher Anspruch auf 250, 400 oder 600 € nicht automatisch.
Situationen mit verweigertem Boarding, Ihre Rechte und Ansprüche
Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, worauf Sie in verschiedenen Situationen mit verweigertem Boarding Anspruch haben.
Situation | Wer ist schuld? | Abgedeckt durch EU261 | Anspruch auf Umbuchung oder Rückerstattung | Anspruch auf Entschädigung | Typisches Ergebnis |
Flug überbucht | Fluggesellschaft |
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| Die Fluggesellschaft bucht Sie um und zahlt eine feste Entschädigung (250–600 €) |
Flugzeug durch kleineres Modell ersetzt | Fluggesellschaft |
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| Anspruch auf Entschädigung wegen Nichtbeförderung; gleiche Rechte wie bei Überbuchung |
Personalmangel oder Gewichts-/Gleichgewichtsproblem | Fluggesellschaft |
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| Die Fluggesellschaft bietet Umbuchung, Verpflegung/Hotel bei Verspätung und Entschädigung |
Ungültiger oder fehlender Reisepass/Visum | Passagier |
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| Der Passagier muss die Dokumente korrigieren und ein neues Ticket kaufen |
Verspätetes Einchecken oder verspätete Ankunft am Gate | Passagier |
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| Die Fluggesellschaft kann auf Ihre Kosten umbuchen, wenn Platz verfügbar ist |
Unangemessenes oder alkoholisiertes Verhalten | Passagier |
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| Verweigerung des Boardings aus Sicherheitsgründen; mögliche zukünftige Flugverbote |
Verweigerung aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen | Passagier |
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| Passagier nicht durch Verordnung 261 geschützt |
Fluggesellschaft behauptet fälschlicherweise, dass Dokumente ungültig sind | Fluggesellschaft |
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| Anspruch auf Entschädigung und Umbuchung; muss die Einhaltung der Vorschriften nachweisen |
Verweigerung des Boardings aufgrund von Reisebeschränkungen (z. B. Pandemie-Regeln) | Weder noch (außergewöhnliche Umstände) | ⚠️ Kommt darauf an |
|
| Nur Umbuchung/Rückerstattung; keine Entschädigung, wenn außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft |
Freiwillige oder unfreiwillige Nichtbeförderung: Was ist der Unterschied?
Geben Sie Ihren Platz freiwillig ab, einigen Sie sich mit der Airline auf eine Gegenleistung. Werden Sie dagegen gegen Ihren Willen nicht mitgenommen, handelt es sich um eine unfreiwillige Nichtbeförderung.
- Bei einer unfreiwilligen Nichtbeförderung können die gesetzlichen Entschädigungen von 250, 400 oder 600 € greifen.
- Verzichten Sie freiwillig auf Ihren Platz, zählt dagegen vor allem das Angebot, das Sie mit der Airline vereinbart haben.
Bei überbuchten Flügen muss die Airline übrigens zunächst nach Freiwilligen suchen. Erst wenn sich nicht genügend Passagiere melden, darf sie unter den Voraussetzungen von Artikel 4 der EU-Verordnung 261/2004 einzelnen Reisenden gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
Freiwillig verzichten? Schauen Sie sich das Angebot genau an
Fragt die Airline am Gate, wer seinen Platz freiwillig abgeben würde, müssen Sie nicht das erste Angebot annehmen. Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Mindestbetrag. Sie können also durchaus nachfragen und verhandeln. Achten Sie dabei besonders auf diese Punkte:
- Geld oder Gutschein: Eine direkte Geldzahlung ist oft unkomplizierter. Bei Gutscheinen sollten Sie genau prüfen, wie lange sie gelten und ob es Einschränkungen gibt.
- Ersatzflug: Lassen Sie sich sagen, wann Sie tatsächlich weiterfliegen können. Ein bestätigter Sitzplatz ist deutlich besser als die Aussicht, nur auf einer Standby-Liste zu landen.
- Hotel und Verpflegung: Müssen Sie mehrere Stunden oder sogar über Nacht warten, klären Sie vorher, wer Hotel, Transfer und Essen bezahlt.
- Alles schriftlich: Lassen Sie sich den vereinbarten Betrag und alle weiteren Leistungen bestätigen, bevor Sie Ihren Platz endgültig freigeben.
Auch wenn Sie freiwillig verzichten, behalten Sie grundsätzlich die Wahl zwischen einer Ersatzbeförderung und der Erstattung des Tickets.
Boarding verweigert: Wie bekomme ich meine Entschädigung?
Eine Entschädigung wird nach einer Nichtbeförderung normalerweise nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen Ihren Anspruch bei der Airline geltend machen, die den Flug tatsächlich durchführen sollte. Damit daraus keine unnötig lange Angelegenheit wird, sollten Sie schon am Flughafen ein paar Dinge richtig machen.
1. Fragen Sie zuerst nach dem Grund
Bevor Sie das Gate verlassen, fragen Sie, warum Sie nicht mitfliegen dürfen. Gerade bei einer Überbuchung ist diese Information später wichtig. Idealerweise bestätigt Ihnen die Airline den Grund schriftlich. Bekommen Sie nichts ausgehändigt, notieren Sie selbst Uhrzeit, Gate und die Erklärung des Personals.
2. Behalten Sie alles, was den Fall belegt
Sie brauchen später keinen riesigen Aktenordner. Ein paar Unterlagen sollten Sie aber aufheben:
- Buchungsbestätigung und Bordkarte
- Nachrichten der Airline
- Daten des Ersatzflugs
- Rechnungen für Hotel, Essen oder Transfer
- möglichst die tatsächliche Ankunftszeit am Ziel
Auch Ihre Flugnummer sollten Sie parat haben. Fehlen Ihnen bei einer älteren Reise einzelne Angaben, können Sie häufig noch vergangene Flüge suchen.
3. Stellen Sie den Anspruch bei der Airline
Danach reichen Sie Ihre Forderung direkt bei der ausführenden Fluggesellschaft ein. Meist gibt es dafür ein Beschwerde- oder Erstattungsformular auf der Website.
4. Sie müssen sich nicht selbst mit der Airline streiten
Bei AirAdvisor prüfen wir zunächst, ob für Ihren Flug ein Anspruch besteht. Ist das der Fall, übernehmen wir die weitere Durchsetzung gegenüber der Airline für Sie.
Dafür brauchen wir vor allem die wichtigsten Flugdaten und Unterlagen, zum Beispiel Ihre Buchungsbestätigung, die Flugnummer und Informationen dazu, warum Sie nicht mitgenommen wurden. Zusätzliche Kosten wie Hotel, Verpflegung oder Transfer sollten Sie ebenfalls mit den entsprechenden Belegen einreichen.
Über unseren Entschädigungsrechner können Sie in wenigen Minuten prüfen, ob Ihnen eine Zahlung zustehen könnte, und Ihren Fall direkt einreichen.
Musterschreiben: Entschädigung wegen Nichtbeförderung
Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern und wählen Sie den passenden Betrag. Die Zahlungsfrist von 14 Tagen ist hier eine von Ihnen gesetzte Frist, keine besondere gesetzliche Ausschlussfrist.
Sie möchten den Schriftwechsel abgeben?
AirAdvisor prüft Ihren Entschädigungsanspruch und kann die Forderung für Sie verfolgen. Es fallen keine Vorabkosten an; bei erfolgreicher Durchsetzung wird eine Gebühr abgezogen. Die geltenden Konditionen finden Sie unter Unsere Gebühren.
Wie lange dauert die Auszahlung, und welche Frist gilt?
Für die Verjährung gilt keine einheitliche EU-Frist. Soweit deutsches Verjährungsrecht anwendbar ist, beträgt die regelmäßige Frist nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 BGB grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie die maßgeblichen Umstände sowie den Anspruchsgegner kennen oder kennen müssten.
Reichen Sie Ihre Forderung möglichst bald ein. So sind Unterlagen leichter verfügbar und es bleibt Zeit, eine Ablehnung prüfen zu lassen. Bei grenzüberschreitenden Fällen und kurz vor Fristablauf sollte die konkret anwendbare Frist geklärt werden.
Herauszufinden, wie viel Ihnen für einen unterbrochenen Flug zusteht, kann kompliziert seinWir sind hier, um Ihnen zu helfen. Lassen Sie uns Ihren Entschädigungsanspruch für Sie prüfen.Überprüfen Sie Ihren Flug
Weitere Fragen zur Nichtbeförderung
Sind Gewichtsprobleme oder Personalmangel automatisch ein Ausschlussgrund?
Nein. Entscheidend ist, weshalb gerade Sie nicht mitgenommen werden. Wird wegen einer betrieblichen Entscheidung die Zahl der Passagiere reduziert, kann eine Nichtbeförderung vorliegen. Eine konkret erforderliche Sicherheitsmaßnahme muss gesondert geprüft werden. Lassen Sie sich den tatsächlichen Grund nennen, statt nur ein Schlagwort zu akzeptieren.
Auch „außergewöhnliche Umstände“ befreien die Airline bei Nichtbeförderung nicht pauschal von der Entschädigung. Der EuGH im Fall Finnair, C-22/11, hat dies für eine Umorganisation nach einem Streik klargestellt.
Was gilt bei Streit über Reisepass oder Visum?
Wenn Ihre Unterlagen ausreichen und die Airline sie falsch bewertet, kann die Ablehnung unberechtigt sein. Bitten Sie vor Ort um eine erneute Prüfung durch eine zuständige Person und lassen Sie die konkret beanstandete Einreisevoraussetzung festhalten.
Bewahren Sie die vorgelegten Dokumente und die damaligen Einreisebedingungen als Nachweis auf. Nach dem EuGH-Urteil C-584/18 entzieht die Behauptung, Reiseunterlagen seien unzureichend, dem Fluggast nicht schon für sich genommen den Schutz der Verordnung.
Gilt die 14-Tage-Frist auch bei Nichtbeförderung?
Nein. Die Ausnahme vom Ausgleichsanspruch bei einer mindestens 14 Tage vorher mitgeteilten Annullierung lässt sich nicht auf Nichtbeförderung übertragen. Das hat der EuGH im Fall LATAM, C-238/22, bestätigt.
Muss ich zum Flughafen, wenn die Airline mich vorher ausdrücklich ablehnt?
Bei einer im Voraus eindeutig mitgeteilten Beförderungsverweigerung gegen Ihren Willen kann der Ausgleichsanspruch auch bestehen, wenn Sie nicht zur Abfertigung erscheinen. Genau diese Situation betrifft C-238/22. Bewahren Sie die ausdrückliche Ablehnung auf.
Was ist der Unterschied zwischen Nichtbeförderung und Annullierung?
Bei Nichtbeförderung wird Ihnen die Mitnahme auf einem grundsätzlich durchgeführten Flug verweigert. Bei einer Annullierung wird der geplante Flug nicht durchgeführt. Dafür gelten teilweise andere Voraussetzungen, insbesondere bei der Entschädigung.
Ist ein Platz in einer niedrigeren Reiseklasse Nichtbeförderung?
Wenn Sie auf demselben Flug mitreisen, aber etwa Economy statt Business erhalten, ist das grundsätzlich eine Herabstufung. Artikel 10 sieht dafür eine anteilige Erstattung vor.
Muss ich einen Gutschein annehmen?
Nein. Die gesetzliche Ausgleichszahlung kann unter anderem per Überweisung erfolgen. Reisegutscheine oder andere Sachleistungen setzen Ihr schriftliches Einverständnis voraus. Bei einem freiwilligen Platzverzicht können Sie die Zahlungsform dagegen als Teil der Gegenleistung aushandeln.
Bekomme ich auch das verpasste Urlaubshotel ersetzt?
Die notwendige Übernachtung am Abflugort während der Wartezeit ist von einer nicht genutzten Hotelbuchung am Urlaubsort zu unterscheiden. Für das verpasste Urlaubshotel besteht keine automatische Erstattung nach Artikel 9. Zusätzliche Schadenersatzansprüche oder Rechte aus einer Pauschalreise müssen gesondert geprüft werden.
Wann gibt es keine Entschädigung?
Grundsätzlich nicht bei freiwilligem Platzverzicht, selbst versäumten Check-in- oder Boardingfristen oder einer Ablehnung aus einem vertretbaren Grund, etwa tatsächlich unzureichenden Reisedokumenten. Außerdem muss die Verordnung auf den Flug anwendbar sein. Eine Ablehnung Ihrer Ausgleichsforderung bedeutet aber nicht automatisch, dass auch alle vertraglichen Erstattungsmöglichkeiten entfallen.
Ihren Flugplatz verloren?
Ihnen könnten bis zu 600 € Entschädigung zustehen!



